Gesetze / Produktsicherheitsgesetz
ProdSG§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Stade, 09.04.2021 – 6 B 292/21
- OVG Niedersachsen, 09.12.2020 – 13 ME 468/20Zitiert von 4
- LG Bonn, 10.04.2025 – 18 O 78/21
- FG Hamburg, 17.05.2023 – 4 K 24/21
- VG Düsseldorf, 19.02.2021 – 3 L 11/21Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-1 (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-2 (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-3 (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-4 (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-5 (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: