Gesetze / Produktsicherheitsgesetz

ProdSG

§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-1 (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-2 (2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn

1.
die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
2.
die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,
3.
die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder
4.
die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-3 (3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-4 (4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ProdSG%202021/24#abs-5 (5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
das Datum der Prüfung nach Satz 1,
2.
den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
3.
die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
§ 23 § 25